Gesetze / Bundesreisekostengesetz
BRKG§ 7 Übernachtungsgeld
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 24
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG Niedersachsen, 04.05.2017 – 5 LB 6/16Zitiert von 2
- VG Osnabrück, 15.01.2003 – 3 A 205/00
- VG Saarland Saarlouis, 18.12.2006 – 8 K 1/06.PVBZitiert von 1
- VG Düsseldorf, 19.10.2015 – 13 K 2324/15
- OVG NRW, 16.04.2008 – 1 A 280/07.PVB
- LSG Baden-Württemberg, 17.03.2025 – L 10 KO 549/25
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 04.02.2026 – 10 KSt 1.25, 10 KSt 1.25 (10 A 6.23)
- LAG Bremen, 18.12.2024 – 1 Ta 44/24
- OVG Niedersachsen, 31.05.2022 – 13 PS 135/22
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 7 BRKG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BRKG%202005/7#abs-1 (1) Für eine notwendige Übernachtung erhalten Dienstreisende pauschal 20 Euro. Höhere Übernachtungskosten werden erstattet, soweit sie notwendig sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BRKG%202005/7#abs-2 (2) Übernachtungsgeld wird nicht gewährt
1.
für die Dauer der Benutzung von Beförderungsmitteln,
2.
bei Dienstreisen am oder zum Wohnort für die Dauer des Aufenthalts an diesem Ort,
3.
bei unentgeltlicher Bereitstellung einer Unterkunft des Amtes wegen, auch wenn diese Unterkunft ohne triftigen Grund nicht genutzt wird, und
4.
in den Fällen, in denen das Entgelt für die Unterkunft in den erstattungsfähigen Fahrt- oder sonstigen Kosten enthalten ist, es sei denn, dass eine Übernachtung aufgrund einer zu frühen Ankunft am Geschäftsort oder einer zu späten Abfahrt von diesem zusätzlich erforderlich wird.