Gesetze / Bundesreisekostengesetz
BRKG§ 9 Aufwands- und Pauschvergütung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BRKG%202005/9#abs-1 (1) Dienstreisende, denen erfahrungsgemäß geringerer Aufwand für Verpflegung oder Unterkunft als allgemein üblich entsteht, erhalten nach näherer Bestimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr ermächtigten Behörde anstelle von Tagegeld, Übernachtungsgeld und Auslagenerstattung nach § 8 Satz 1 und 2 eine entsprechende Aufwandsvergütung. Diese kann auch nach Stundensätzen bemessen werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BRKG%202005/9#abs-2 (2) Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr ermächtigte Behörde kann für regelmäßige oder gleichartige Dienstreisen anstelle der Reisekostenvergütung oder einzelner ihrer Bestandteile eine Pauschvergütung gewähren, die nach dem Durchschnitt der in einem bestimmten Zeitraum sonst anfallenden Reisekostenvergütungen zu bemessen ist.
Wird zitiert von 27 Entscheidungen zu § 9 BRKG →
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Nach Gewicht
- VG Oldenburg (Oldenburg), 24.04.2007 – 8 A 4236/06Zitiert von 1
- OVG Niedersachsen, 04.05.2017 – 5 LB 6/16Zitiert von 2
- BAG, 20.07.2000 – 6 AZR 347/99Zitiert von 13
- VG Sigmaringen, 15.07.2008 – 3 K 726/06Zitiert von 2
- LAG Berlin-Brandenburg, 13.12.2016 – 7 Sa 804/16
- BGH, 16.01.2003 – IX ZR 188/02
Zuletzt entschieden
- VG Münster, 09.02.2022 – 5 K 2576/20
- OLG Stuttgart, 28.11.2017 – 2 Ws 181/17Zitiert von 1
- VG Köln, 25.05.2016 – 23 K 6826/14Zitiert von 1
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