Gesetze / Bundesreisekostengesetz

BRKG

§ 16 Verwaltungsvorschriften

Bund2 Fassungen

Allgemeine Verwaltungsvorschriften zu diesem Gesetz erlässt das Bundesministerium des Innern. Verwaltungsvorschriften zu den Sondervorschriften für die Reisekostenvergütung für Auslandsdienstreisen erlässt das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt.

§ 14 § 16