Gesetze / Bundesrechnungshofgesetz
BRHG§ 1 Stellung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 8
Nach Gewicht
- OLG Köln, 12.04.2011 – 15 U 181/10
- BVerwG, 15.11.2012 – 7 C 1/12Informationszugang; Auskunftspflicht des Bundesrechnungshofs; Einsicht in PrüfungsunterlagenZitiert von 117
- OVG NRW, 07.04.2022 – 1 A 392/18Zitiert von 6
- OVG NRW, 26.10.2011 – 8 A 2593/10Zitiert von 18
- BVerwG, 29.06.2022 – 6 C 11/20Kein Anspruch auf Widerruf und Richtigstellung von Äußerungen in einem Bericht des BundesrechnungshofsZitiert von 41
- BVerwG, 27.02.2019 – 6 C 1/18Zulässigkeit einer Klage auf Widerruf und Richtigstellung von Äußerungen in einem Bericht des BundesrechnungshofsZitiert von 28
Zuletzt entschieden
8 Entscheidungen zu § 1 BRHG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1 BRHG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Der Bundesrechnungshof ist eine oberste Bundesbehörde und als unabhängiges Organ der Finanzkontrolle nur dem Gesetz unterworfen. Im Rahmen seiner gesetzlichen Aufgaben unterstützt der Bundesrechnungshof den Deutschen Bundestag, den Bundesrat und die Bundesregierung bei ihren Entscheidungen.