Gesetze / Bundesrechnungshofgesetz
BRHG§ 2 Sitz und Organisation
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 2
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- BVerwG, 15.11.2012 – 7 C 1/12Informationszugang; Auskunftspflicht des Bundesrechnungshofs; Einsicht in PrüfungsunterlagenZitiert von 117
- OVG NRW, 26.10.2011 – 8 A 2593/10Informationsfreiheit: Anwendbarkeit des IFG auf den Bundesrechnungshof und Zugang zu Prüfungsniederschriften KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 18
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BRHG%201985/2#abs-1 (1) Der Bundesrechnungshof hat seinen Sitz in Bonn. Er kann Außenstellen einrichten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BRHG%201985/2#abs-2 (2) Der Bundesrechnungshof gliedert sich in Prüfungsabteilungen und Prüfungsgebiete. Für bestimmte Aufgaben können Prüfungsgruppen gebildet werden. Für die Verwaltung besteht eine Präsidialabteilung.