Gesetze / Bundesrechnungshofgesetz
BRHG§ 3 Mitglieder des Bundesrechnungshofes
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BRHG%201985/3#abs-1 (1) Mitglieder des Bundesrechnungshofes sind der Präsident, der Vizepräsident, die Leiter der Prüfungsabteilungen und die Prüfungsgebietsleiter.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BRHG%201985/3#abs-2 (2) Der Präsident und der Vizepräsident werden zu Beamten auf Zeit ernannt. Die Amtszeit des Präsidenten und des Vizepräsidenten beträgt zwölf Jahre; sie endet spätestens mit Ablauf des Monats, in dem die Beamten die gesetzliche Altersgrenze erreichen. Der Präsident und der Vizepräsident treten nach Ablauf ihrer Amtszeit in den Ruhestand. Im übrigen finden auf sie die Vorschriften des Bundesbeamtengesetzes über die Beamten auf Lebenszeit mit Ausnahme der Vorschriften über die Laufbahnen und die Probezeit entsprechende Anwendung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BRHG%201985/3#abs-3 (3) Die Mitglieder müssen die Befähigung für eine Laufbahn des höheren Dienstes erworben haben. Sie sollen daneben über eine vielseitige Berufserfahrung verfügen. Der Präsident oder der Vizepräsident und mindestens ein Drittel der übrigen Mitglieder müssen die Befähigung zum Richteramt haben. Eine angemessene Anzahl der Mitglieder soll eine wirtschaftswissenschaftliche oder technische Vorbildung besitzen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BRHG%201985/3#abs-4 (4) Die Mitglieder des Bundesrechnungshofes besitzen richterliche Unabhängigkeit (Artikel 114 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes). Die für die Richter an den obersten Gerichtshöfen des Bundes geltenden Vorschriften über Unabhängigkeit und Disziplinarmaßnahmen sind entsprechend anzuwenden. § 48 Abs. 2, 4 und 5 des Deutschen Richtergesetzes findet Anwendung.
Wird zitiert von 13 Entscheidungen zu § 3 BRHG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerwG, 21.02.2007 – 20 F 9.06Zitiert von 13
- OVG NRW, 26.10.2011 – 8 A 2593/10Informationsfreiheit: Anwendbarkeit des IFG auf den Bundesrechnungshof und Zugang zu Prüfungsniederschriften Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 23
- BVerwG, 28.04.2011 – 2 C 39/09Ruhen der Versorgungsbezüge; Verwendungseinkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst; Mitglied des Europäischen RechnungshofsZitiert von 26
- BGH, 28.09.2006 – 5 StR 140/06Zitiert von 1
- BVerwG, 12.05.2021 – 6 C 12/19Prüfung der Haushalts- und Wirtschaftsführung einer gewerblichen Berufsgenossenschaft durch den BundesrechnungshofZitiert von 6
- BVerwG, 15.11.2012 – 7 C 1/12Informationszugang; Auskunftspflicht des Bundesrechnungshofs; Einsicht in Prüfungsunterlagen
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 03.06.2021 – 16 A 2447/12
- OVG NRW, 04.06.2020 – 16 A 2447/12Zitiert von 5
- VG Köln, 31.01.2019 – 6 K 9164/16Zitiert von 4
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 3 BRHG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.