Gesetze / Bundesrechtsanwaltsordnung
BRAO§ 71 Beschlussfähigkeit des Vorstandes
Stand: 01.08.2021
Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
Wird zitiert von 6 Entscheidungen zu § 71 BRAO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 21.02.2013 – AnwZ (Brfg) 68/12Widerruf der Rechtsanwaltszulassung wegen Vermögensverfalls: Verfahrensbeteiligung eines in einer Partnerschaftsgesellschaft beteiligten Steuerberaters; Verfahrensbeteiligung des Finanzamtes
- Anwaltsgerichtshof Nordrhein-Westfalen, 23.08.2024 – 2 AGH 5/24
- Anwaltsgerichtshof Nordrhein-Westfalen, 23.08.2024 – 2 AGH 6/24
- Anwaltsgerichtshof Nordrhein-Westfalen, 19.02.2021 – 1 AGH 33/20
- Anwaltsgerichtshof Nordrhein-Westfalen, 11.09.2020 – 1 AGH 44/19Zitiert von 3
- Anwaltsgerichtshof Nordrhein-Westfalen, 11.09.2020 – 1 AGH 45/19Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
07.07.2021 Ausfertigung
§ 71 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I 2363; 2022 I 666)
BGBl. 2021 I S. 2363
BGBl. 2021 I S. 2363 Gesetzgebungsmaterialien
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.