§ 71 BRAO — Beschlussfähigkeit des Vorstandes

Bundesrechtsanwaltsordnung

Stand: 01.08.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.