Gesetze / Bundesrechtsanwaltsordnung
BRAO§ 70 Sitzungen des Vorstandes
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/70?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Vorstand wird durch den Präsidenten einberufen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/70?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Präsident muß eine Sitzung anberaumen, wenn drei Mitglieder des Vorstandes es schriftlich beantragen und hierbei den Gegenstand angeben, der behandelt werden soll.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/70?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Vorstandes.
Änderungsverlauf
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07.07.2021 Ausfertigung
§ 70 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I 2363; 2022 I 666)
BGBl. 2021 I S. 2363
BGBl. 2021 I S. 2363 Gesetzgebungsmaterialien
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.