Gesetze / Bundesrechtsanwaltsordnung
BRAO§ 59g Zulassungsverfahren
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/59g?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Dem Antrag auf Zulassung als Rechtsanwaltsgesellschaft ist eine Ausfertigung oder eine öffentlich beglaubigte Abschrift des Gesellschaftsvertrags beizufügen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/59g?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Entscheidung über den Antrag auf Zulassung als Rechtsanwaltsgesellschaft kann ausgesetzt werden, wenn gegen einen Gesellschafter oder Vertretungsberechtigten im Sinne des § 59f ein auf Rücknahme oder Widerruf seiner Zulassung oder Bestellung gerichtetes Verfahren betrieben wird oder ein vorläufiges Berufs- oder Vertretungsverbot erlassen worden ist. Über den Antrag auf Zulassung als Rechtsanwaltsgesellschaft ist jedoch zu entscheiden, wenn er bereits unbeschadet des Ergebnisses der in Satz 1 genannten Verfahren abzulehnen ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/59g?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Auf das Zulassungsverfahren ist § 12 Abs. 1 entsprechend anzuwenden.
Änderungsverlauf
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23.10.2024 Ausfertigung
§ 59g geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 323)
BGBl. 2024 I Nr. 323
BGBl. 2024 I Nr. 323
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15.07.2022 Ausfertigung
§ 59g geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 15. Juli 2022 (BGBl. I 1146)
BGBl. 2022 I S. 1146
BGBl. 2022 I S. 1146 Gesetzgebungsmaterialien
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