Gesetze / Bundesrechtsanwaltsordnung
BRAO§ 59g Zulassungsverfahren; Anzeigepflicht
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/59g?asof=2022-08-01#abs-1 (1) Der Antrag auf Zulassung muss folgende Angaben enthalten:
Die zuständige Rechtsanwaltskammer kann zur Prüfung der Voraussetzungen des § 59f Absatz 2 die Vorlage geeigneter Nachweise einschließlich des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung verlangen. § 57 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/59g?asof=2022-08-01#abs-2 (2) Die Entscheidung über den Antrag auf Zulassung kann ausgesetzt werden, wenn gegen einen Gesellschafter oder ein Mitglied eines Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgans ein auf Rücknahme oder Widerruf seiner Zulassung oder Bestellung gerichtetes Verfahren betrieben wird oder ein vorläufiges Berufs- oder Vertretungsverbot erlassen worden ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/59g?asof=2022-08-01#abs-3 (3) Die Zulassung wird wirksam mit der Aushändigung einer von der Rechtsanwaltskammer ausgestellten Urkunde.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/59g?asof=2022-08-01#abs-4 (4) Die zugelassene Berufsausübungsgesellschaft hat der Rechtsanwaltskammer jede Änderung der nach Absatz 1 Satz 1 anzugebenden Verhältnisse unverzüglich anzuzeigen. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
Änderungsverlauf
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23.10.2024 Ausfertigung
§ 59g geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 323)
BGBl. 2024 I Nr. 323
BGBl. 2024 I Nr. 323
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15.07.2022 Ausfertigung
§ 59g geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 15. Juli 2022 (BGBl. I 1146)
BGBl. 2022 I S. 1146
BGBl. 2022 I S. 1146 Gesetzgebungsmaterialien
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