Gesetze / Bundesrechtsanwaltsordnung
BRAO§ 55 Bestellung eines Abwicklers der Kanzlei
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/55?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Ist ein Rechtsanwalt gestorben, so kann die Rechtsanwaltskammer einen Rechtsanwalt oder eine andere Person, welche die Befähigung zum Richteramt erlangt hat, zum Abwickler der Kanzlei bestellen. Für weitere Kanzleien kann derselbe oder ein anderer Abwickler bestellt werden. § 7 gilt entsprechend. Der Abwickler ist in der Regel nicht länger als für die Dauer eines Jahres zu bestellen. Auf Antrag des Abwicklers ist die Bestellung, höchstens jeweils um ein Jahr, zu verlängern, wenn er glaubhaft macht, daß schwebende Angelegenheiten noch nicht zu Ende geführt werden konnten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/55?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Dem Abwickler obliegt es, die schwebenden Angelegenheiten abzuwickeln. Er führt die laufenden Aufträge fort; innerhalb der ersten sechs Monate ist er auch berechtigt, neue Aufträge anzunehmen. Ihm stehen die anwaltlichen Befugnisse zu, die der verstorbene Rechtsanwalt hatte. Der Abwickler gilt für die schwebenden Angelegenheiten als von der Partei bevollmächtigt, sofern diese nicht für die Wahrnehmung ihrer Rechte in anderer Weise gesorgt hat.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/55?asof=2019-06-10#abs-3 (3) § 53 Abs. 5 Satz 3, Abs. 9 und 10 gilt entsprechend. Der Abwickler ist berechtigt, jedoch außer im Rahmen eines Kostenfestsetzungsverfahrens nicht verpflichtet, Kostenforderungen des verstorbenen Rechtsanwalts im eigenen Namen für Rechnung der Erben geltend zu machen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/55?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die Bestellung kann widerrufen werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/55?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Abwickler können auch für die Kanzlei und weitere Kanzleien eines früheren Rechtsanwalts bestellt werden, dessen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft erloschen ist.
Änderungsverlauf
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07.07.2021 Ausfertigung
§ 55 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I 2363; 2022 I 666)
BGBl. 2021 I S. 2363
BGBl. 2021 I S. 2363 Gesetzgebungsmaterialien
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