Gesetze / Bundesrechtsanwaltsordnung
BRAO§ 45 Tätigkeitsverbote
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/45?asof=2021-08-01#abs-1 (1) Der Rechtsanwalt darf nicht tätig werden:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/45?asof=2021-08-01#abs-2 (2) Dem Rechtsanwalt ist es untersagt:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/45?asof=2021-08-01#abs-3 (3) Die Verbote der Absätze 1 und 2 gelten auch für die mit dem Rechtsanwalt in Sozietät oder in sonstiger Weise zur gemeinschaftlichen Berufsausübung verbundenen oder verbunden gewesenen Rechtsanwälte und Angehörigen anderer Berufe und auch insoweit einer von diesen im Sinne der Absätze 1 und 2 befaßt war.
Änderungsverlauf
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10.03.2023 Ausfertigung
§ 45 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. März 2023 (BGBl. I Nr. 64)
BGBl. 2023 I Nr. 64
BGBl. 2023 I Nr. 64
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15.07.2022 Ausfertigung
§ 45 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 15. Juli 2022 (BGBl. I 1146)
BGBl. 2022 I S. 1146
BGBl. 2022 I S. 1146 Gesetzgebungsmaterialien
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07.07.2021 Ausfertigung
§ 45 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I 2363; 2022 I 666)
BGBl. 2021 I S. 2363
BGBl. 2021 I S. 2363 Gesetzgebungsmaterialien
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