Gesetze / Bundesrechtsanwaltsordnung
BRAO§ 43d Darlegungs- und Informationspflichten bei Inkassodienstleistungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/43d?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Rechtsanwalt, der Inkassodienstleistungen erbringt, muss, wenn er eine Forderung gegenüber einer Privatperson geltend macht, mit der ersten Geltendmachung folgende Informationen klar und verständlich übermitteln:
Auf Anfrage hat der Rechtsanwalt der Privatperson folgende Informationen ergänzend mitzuteilen:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/43d?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Privatperson im Sinne des Absatzes 1 ist jede natürliche Person, gegen die eine Forderung geltend gemacht wird, die nicht im Zusammenhang mit ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit steht.
Änderungsverlauf
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10.08.2021 Ausfertigung
§ 43d geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I 3415)
BGBl. 2021 I S. 3415
BGBl. 2021 I S. 3415 Gesetzgebungsmaterialien
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