Gesetze / Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254)
SGB VII§ 1 Prävention, Rehabilitation, Entschädigung
Stand: 10.06.2019
Aufgabe der Unfallversicherung ist es, nach Maßgabe der Vorschriften dieses Buches
Wird zitiert von 269 Entscheidungen zu § 1 SGB VII →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LSG Baden-Württemberg, 29.06.2021 – L 6 U 2716/20 KL
- LSG Hessen, 03.06.2022 – L 9 U 203/19Zitiert von 1
- OLG Düsseldorf, 22.06.2005 – VII-Verg 22-05
- BSG, 27.06.2024 – B 2 A 1/22 RSozialgerichtliches Verfahren - Aufsichtsklage - Zulässigkeit - gesetzliche Unfallversicherung - Aufsichtsrecht - Überschreitung des Aufgabenbereichs eines Unfallversicherungsträgers - Dienstwagenüberlassung an Mitarbeiter zur privaten Nutzung - sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - aufsichtsrechtlicher Verpflichtungsbescheid - Rechtsverstoß - Ermessensfehler - Ermessensnichtgebrauch - AuswahlermessenZitiert von 2
- BSG, 22.03.2011 – B 2 U 4/10 R(Landwirtschaftliche Unfallversicherung - Berufskrankheit - Unterlassungszwang - Verschlimmerung - Wideraufleben - Atemwegserkrankung - Weigerung des Unterlassens der gefährdenden Tätigkeit - kein Leistungsanspruch gem § 3 Abs 1 BKV - Gefahr der Entstehung einer BK - dauerhafte Ausprägung des Krankheitsbildes - Verfassungsmäßigkeit - Berufsfreiheit - Gleichheitssatz - Landwirtschaft - Farmerlunge - Rhinitis)Zitiert von 9
- BSG, 18.03.2008 – B 2 U 1/07 RGesetzliche Unfallversicherung: Ermessensfehlerfreie Ablehnung von Geldleistungen nach einem Arbeitsunfall bei Begehung einer vorsätzlichen Straftat Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 49
Zuletzt entschieden
- LSG NRW, 12.06.2026 – L 4 U 190/26
- SG Gelsenkirchen, 28.04.2026 – S 57 U 313/25
- SG Itzehoe, 04.07.2025 – S 56 U 334/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1 SGB VII zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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06.05.2019 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 6. Mai 2019 (BGBl. I 646)
BGBl. 2019 I S. 646
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.