Gesetze / Bundesrechtsanwaltsordnung
BRAO§ 31c Europäisches Rechtsanwaltsverzeichnis
Stand: 01.08.2022
Die Bundesrechtsanwaltskammer ermöglicht über die Suche nach § 31 Absatz 2 Satz 3 hinaus über das auf den Internetseiten der Europäischen Kommission bestehende elektronische Suchsystem (Europäisches Rechtsanwaltsverzeichnis) den Abruf derjenigen im Gesamtverzeichnis eingetragenen Angaben, die Gegenstand des Europäischen Rechtsanwaltsverzeichnisses sind.
Wird zitiert von 7 Entscheidungen zu § 31c BRAO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Saarland Saarlouis, 30.06.2021 – 5 K 1435/20Zitiert von 1
- BGH, 22.03.2021 – AnwZ (Brfg) 2/20Besonderes elektronisches Anwaltspostfach: Anspruch von Rechtsanwälten gegen die Bundesrechtsanwaltskammer auf die besondere Verschlüsselungstechnik der Ende-zu-Ende-Verschlüsselung
- BGH, 21.12.2016 – AnwZ (Brfg) 43/16Verwaltungsrechtliche Anwaltssache: Beteiligung des Rechtsanwalts mit Kammerbeitrag an der Umlage für die Einrichtung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs
- BFH, 17.04.2024 – X B 68, 69/23, X B 68/23, X B 69/23Wartepflicht bei angekündigter Verspätung eines Verfahrensbeteiligten; Zweifel an der Wirksamkeit der StBPPVZitiert von 4
- LAG Hamm, 27.09.2022 – 10 Sa 229/22Zitiert von 5
- VGH Baden-Württemberg, 04.03.2019 – A 3 S 2890/18Zitiert von 9
Zuletzt entschieden
- Anwaltsgerichtshof Berlin, 25.01.2019 – I AGH 5/18Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 31c BRAO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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15.07.2022 Ausfertigung
§ 31c geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 15. Juli 2022 (BGBl. I 1146)
BGBl. 2022 I S. 1146
BGBl. 2022 I S. 1146 Gesetzgebungsmaterialien
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