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# § 31d BRAO — Verordnungsermächtigung

Bundesrechtsanwaltsordnung  
Stand: 01.08.2022 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz regelt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten

- 1. der Datenerhebung für die elektronischen Verzeichnisse der Rechtsanwaltskammern, der Führung dieser Verzeichnisse und der Einsichtnahme in sie,

- 2. der Datenerhebung für das Gesamtverzeichnis, der Führung des Gesamtverzeichnisses und der Einsichtnahme in das Gesamtverzeichnis,

- 3. der besonderen elektronischen Anwaltspostfächer, insbesondere Einzelheiten

  - a) ihrer Einrichtung und der hierzu erforderlichen Datenübermittlung,

  - b) ihrer technischen Ausgestaltung einschließlich ihrer Barrierefreiheit,

  - c) ihrer Führung,

  - d) der Zugangsberechtigung und der Nutzung,

  - e) des Löschens von Nachrichten und

  - f) ihrer Löschung,

- 4. des Abrufs des Gesamtverzeichnisses über das Europäische Rechtsanwaltsverzeichnis.

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Zitiervorschlag: § 31d BRAO

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/31d

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