Gesetze / Bundesrechtsanwaltsordnung
BRAO§ 30 Zustellungsbevollmächtigter
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/30?asof=2021-08-01#abs-1 (1) Ist der Rechtsanwalt von der Pflicht befreit, eine Kanzlei zu unterhalten, so hat er der Rechtsanwaltskammer einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen, der im Inland wohnt oder dort einen Geschäftsraum hat. Der Rechtsanwalt hat dem Zustellungsbevollmächtigten einen Zugang zu seinem besonderen elektronischen Anwaltspostfach einzuräumen. Der Zustellungsbevollmächtigte muss zumindest befugt sein, Posteingänge zur Kenntnis zu nehmen und elektronische Empfangsbekenntnisse abzugeben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/30?asof=2021-08-01#abs-2 (2) An den Zustellungsbevollmächtigten kann, auch von Anwalt zu Anwalt, wie an den Rechtsanwalt selbst zugestellt werden (§§ 174 und 195 der Zivilprozessordnung).
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/30?asof=2021-08-01#abs-3 (3) Ist ein Zustellungsbevollmächtigter entgegen Absatz 1 nicht benannt, so kann die Zustellung durch Aufgabe zur Post bewirkt werden (§ 184 der Zivilprozessordnung). Das Gleiche gilt, wenn eine Zustellung an den Zustellungsbevollmächtigten nicht ausführbar ist.
Änderungsverlauf
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05.10.2021 Ausfertigung
§ 30 geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I 4607)
BGBl. 2021 I S. 4607
BGBl. 2021 I S. 4607 Gesetzgebungsmaterialien
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07.07.2021 Ausfertigung
§ 30 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I 2363; 2022 I 666)
BGBl. 2021 I S. 2363
BGBl. 2021 I S. 2363 Gesetzgebungsmaterialien
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