Gesetze / Bundesrechtsanwaltsordnung

BRAO

§ 114 Anwaltsgerichtliche Maßnahmen

Bund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/114?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Anwaltsgerichtliche Maßnahmen sind

1.
Warnung,
2.
Verweis,
3.
Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro,
4.
Verbot, auf bestimmten Rechtsgebieten als Vertreter und Beistand für die Dauer von einem Jahr bis zu fünf Jahren tätig zu werden,
5.
Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/114?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die anwaltsgerichtlichen Maßnahmen des Verweises und der Geldbuße können nebeneinander verhängt werden.

§ 112d § 112f