Gesetze / Bundesrechtsanwaltsordnung
BRAO§ 191a Einrichtung und Aufgabe
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/191a?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Bei der Bundesrechtsanwaltskammer wird eine Satzungsversammlung eingerichtet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/191a?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Satzungsversammlung erläßt als Satzung eine Berufsordnung für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes unter Berücksichtigung der beruflichen Pflichten und nach Maßgabe des § 59b.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/191a?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Satzungsversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/191a?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Der Satzungsversammlung gehören an:
Änderungsverlauf
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15.07.2022 Ausfertigung
§ 191a geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 15. Juli 2022 (BGBl. I 1146)
BGBl. 2022 I S. 1146
BGBl. 2022 I S. 1146 Gesetzgebungsmaterialien
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.