Gesetze / Bundesrechtsanwaltsordnung

BRAO

§ 180 Wahlen zum Präsidium

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/180#abs-1 (1) Das Präsidium der Bundesrechtsanwaltskammer wird von der Hauptversammlung aus ihrer Mitte gewählt. In das Präsidium kann wiedergewählt werden, wer Mitglied des Vorstandes einer Rechtsanwaltskammer ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/180#abs-2 (2) Das Nähere bestimmt die Satzung der Bundesrechtsanwaltskammer.

§ 179 § 181