Gesetze / Bundesrechtsanwaltsordnung
BRAO§ 159 Aufhebung des Verbots
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/159?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Das Berufs- oder Vertretungsverbot wird aufgehoben, wenn sich ergibt, daß die Voraussetzungen für seine Verhängung nicht oder nicht mehr vorliegen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/159?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Über die Aufhebung entscheidet das nach § 150 Abs. 3 zuständige Gericht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/159?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Beantragt der Rechtsanwalt, das Verbot aufzuheben, so kann eine erneute mündliche Verhandlung angeordnet werden. Der Antrag kann nicht gestellt werden, solange über eine sofortige Beschwerde des Rechtsanwalts nach § 157 Abs. 1 noch nicht entschieden ist. Gegen den Beschluß, durch den der Antrag abgelehnt wird, ist eine Beschwerde nicht zulässig.
Änderungsverlauf
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15.07.2022 Ausfertigung
§ 159 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 15. Juli 2022 (BGBl. I 1146)
BGBl. 2022 I S. 1146
BGBl. 2022 I S. 1146 Gesetzgebungsmaterialien
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18.08.1976 Ausfertigung
§ 159 neu gefasst und umnummeriert und eingefügt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. August 1976 (BGBl. I 2181)
BGBl. 1976 I S. 2181
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.