Gesetze / Bundesrechtsanwaltsordnung

BRAO

§ 159 Aufhebung des Verbots

Stand: 01.08.2022

Bund2 Fassungen1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/159#abs-1 (1) Das Berufs- oder Vertretungsverbot wird aufgehoben, wenn sich ergibt, daß die Voraussetzungen für seine Verhängung nicht oder nicht mehr vorliegen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/159#abs-2 (2) Über die Aufhebung entscheidet das nach § 150 Abs. 3 zuständige Gericht.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/159#abs-3 (3) Beantragt das Mitglied der Rechtsanwaltskammer, das Verbot aufzuheben, so kann eine erneute mündliche Verhandlung angeordnet werden. Der Antrag kann nicht gestellt werden, solange über eine sofortige Beschwerde des Mitglieds der Rechtsanwaltskammer nach § 157 Abs. 1 noch nicht entschieden ist. Gegen den Beschluß, durch den der Antrag abgelehnt wird, ist eine Beschwerde nicht zulässig.

§ 158 § 159a