Gesetze / Bundesrechtsanwaltsordnung
BRAO§ 114 Anwaltsgerichtliche Maßnahmen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/114?asof=2022-08-01#abs-1 (1) Anwaltsgerichtliche Maßnahmen sind bei Verfahren gegen Rechtsanwälte
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/114?asof=2022-08-01#abs-2 (2) Anwaltsgerichtliche Maßnahmen sind bei Verfahren gegen Berufsausübungsgesellschaften
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/114?asof=2022-08-01#abs-3 (3) Die anwaltsgerichtlichen Maßnahmen des Verweises und der Geldbuße können nebeneinander verhängt werden.
Änderungsverlauf
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23.10.2024 Ausfertigung
§ 114 geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 323)
BGBl. 2024 I Nr. 323
BGBl. 2024 I Nr. 323
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15.07.2022 Ausfertigung
§ 114 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 15. Juli 2022 (BGBl. I 1146)
BGBl. 2022 I S. 1146
BGBl. 2022 I S. 1146 Gesetzgebungsmaterialien
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18.08.1976 Ausfertigung
§ 114 neu gefasst durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. August 1976 (BGBl. I 2181)
BGBl. 1976 I S. 2181
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.