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# § 114 BRAO — Anwaltsgerichtliche Maßnahmen

Bundesrechtsanwaltsordnung  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.08.2022. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Anwaltsgerichtliche Maßnahmen sind

- 1. Warnung,

- 2. Verweis,

- 3. Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro,

- 4. Verbot, auf bestimmten Rechtsgebieten als Vertreter und Beistand für die Dauer von einem Jahr bis zu fünf Jahren tätig zu werden,

- 5. Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft.

(2) Die anwaltsgerichtlichen Maßnahmen des Verweises und der Geldbuße können nebeneinander verhängt werden.

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Zitiervorschlag: § 114 BRAO

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/114?asof=2019-06-10

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