Gesetze / Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz
BQFG§ 10 Feststellung der vorhandenen Berufsqualifikationen
Stand: 10.06.2019
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- OVG NRW, 05.09.2016 – 4 E 91/16Zitiert von 1
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BQFG/10#abs-1 (1) Sofern die Feststellung der Gleichwertigkeit wegen wesentlicher Unterschiede im Sinne des § 9 Absatz 2 nicht erfolgen kann, werden bei der Entscheidung über die Befugnis zur Aufnahme oder Ausübung eines im Inland reglementierten Berufs die vorhandenen Berufsqualifikationen und die wesentlichen Unterschiede gegenüber der entsprechenden inländischen Berufsbildung durch Bescheid festgestellt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BQFG/10#abs-2 (2) In dem Bescheid wird zudem festgestellt, durch welche Maßnahmen nach § 11 die wesentlichen Unterschiede gegenüber dem erforderlichen inländischen Ausbildungsnachweis ausgeglichen werden können.