Gesetze / Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz
BQFG§ 2 Anwendungsbereich
Stand: 01.03.2024
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 2 BQFG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- VG Karlsruhe, 20.07.2020 – 6 K 6925/18Zitiert von 3
- VG Karlsruhe, 30.01.2020 – 12 K 7332/18Zitiert von 3
- VG Münster, 08.10.2018 – 4 K 101/17Zitiert von 2
- VG Karlsruhe, 21.08.2018 – 1 K 4390/17Zitiert von 6
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BQFG/2#abs-1 (1) Dieses Gesetz gilt für die Feststellung der Gleichwertigkeit im Ausland erworbener Ausbildungsnachweise, unter Berücksichtigung sonstiger nachgewiesener Berufsqualifikationen, und inländischer Ausbildungsnachweise für bundesrechtlich geregelte Berufe, sofern die entsprechenden berufsrechtlichen Regelungen nicht etwas anderes bestimmen. § 10 des Bundesvertriebenengesetzes bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BQFG/2#abs-2 (2) Dieses Gesetz ist auf alle Personen anwendbar, die im Ausland einen Ausbildungsnachweis erworben haben und darlegen, im Inland eine ihren Berufsqualifikationen entsprechende oder eine andere Erwerbstätigkeit ausüben zu wollen.