Gesetze / Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz
BQFG§ 8 Zuständige Stelle
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BQFG/8#abs-1 (1) Zuständige Stelle im Sinne dieses Kapitels bei einer Berufsbildung,
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BQFG/8#abs-2 (2) Soweit keine Kammern für einzelne Berufsbereiche des Absatzes 1 bestehen, bestimmt das Land die zuständige Stelle.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BQFG/8#abs-3 (3) Für Berufe des öffentlichen Dienstes des Bundes bestimmt die oberste Bundesbehörde die zuständige Stelle.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BQFG/8#abs-4 (4) Für die in den Absätzen 1 bis 3 nicht genannten Berufsbereiche bestimmt das Land die zuständige Stelle. Die Landesregierungen werden insoweit ermächtigt, die nach diesem Kapitel vorgesehenen Aufgaben durch Rechtsverordnung auf Behörden oder Kammern zu übertragen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BQFG/8#abs-5 (5) Zuständige Stellen nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und Absatz 2 können vereinbaren, dass die ihnen durch dieses Gesetz übertragenen Aufgaben von einer anderen zuständigen Stelle nach den Absätzen 1 und 2 wahrgenommen werden. Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung der jeweils zuständigen Aufsichtsbehörden.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 8 BQFG →
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- BAG, 18.11.2020 – 5 AZR 103/20 · Geltungsbereich des MindestlohngesetzesZitiert von 3
- VG Köln, 18.06.2015 – 1 K 750/13
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