Gesetze / Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz
BQFG§ 5 Vorzulegende Unterlagen
Stand: 01.03.2024
Wird zitiert von 2
- VG Köln, 18.06.2015 – 1 K 750/13
- BAG, 18.11.2020 – 5 AZR 103/20 · Geltungsbereich des MindestlohngesetzesZitiert von 3
2 Entscheidungen zu § 5 BQFG →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BQFG/5#abs-1 (1) Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BQFG/5#abs-2 (2) Die Unterlagen nach Absatz 1 Nummer 2 bis 4 sind der zuständigen Stelle in Form von Kopien vorzulegen oder elektronisch zu übermitteln. Von den Unterlagen nach Absatz 1 Nummer 3 und 4 sind Übersetzungen in deutscher Sprache vorzulegen. Darüber hinaus kann die zuständige Stelle von den Unterlagen nach Absatz 1 Nummer 2 und allen nachgereichten Unterlagen Übersetzungen in deutscher Sprache verlangen. Die Übersetzungen sind von einem öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer erstellen zu lassen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BQFG/5#abs-3 (3) Die zuständige Stelle kann abweichend von Absatz 2 eine andere Form für die vorzulegenden Dokumente zulassen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BQFG/5#abs-4 (4) Die zuständige Stelle kann die Antragstellerin oder den Antragsteller auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist Informationen zu Inhalt und Dauer der im Ausland absolvierten Berufsbildung sowie zu sonstigen Berufsqualifikationen vorzulegen, soweit dies zur Feststellung der Gleichwertigkeit erforderlich ist.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BQFG/5#abs-5 (5) Bestehen begründete Zweifel an der Echtheit oder der inhaltlichen Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen, kann die zuständige Stelle die Antragstellerin oder den Antragsteller auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist Originale, beglaubigte Kopien oder weitere geeignete Unterlagen vorzulegen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BQFG/5#abs-6 (6) Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat durch geeignete Unterlagen darzulegen, im Inland eine Erwerbstätigkeit ausüben zu wollen. Geeignete Unterlagen sind beispielsweise
Die zuständige Stelle darf nicht zwingend einen Vermerk über eine Standortberatung nach Nummer 3 fordern, wenn durch andere Unterlagen die Erwerbsabsicht dargelegt wurde. Für Antragstellerinnen oder Antragsteller mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem weiteren Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz sowie für Staatsangehörige dieser Staaten ist diese Darlegung entbehrlich, sofern keine besonderen Gründe gegen eine entsprechende Absicht sprechen.