§ 86 Zum Ausgleich verpflichtende Tatbestände
Stand: 04.11.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 28.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BPolG/86#abs-1 (1) Erleidet eine Person
einen Schaden, so ist ihm ein angemessener Ausgleich zu gewähren.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BPolG/86#abs-2 (2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn jemand
bei der Erfüllung von Aufgaben der Bundespolizei einen Schaden erleidet.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BPolG/86#abs-3 (3) Der Ausgleich des Schadens wird auch Personen gewährt, die
und im Zusammenhang hiermit einen Schaden erlitten haben.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BPolG/86#abs-4 (4) Weitergehende Ersatzansprüche, insbesondere aus Amtspflichtverletzung, bleiben unberührt.