§ 85 Protokollierung bei verdeckten und eingriffsintensiven Maßnahmen
Stand: 03.11.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 28.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BPolG/85#abs-1 (1) Bei der Erhebung von Daten nach den §§ 25, 31b, 35 bis 37, 40, 41, 50 und 51 sind zu protokollieren:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BPolG/85#abs-2 (2) Zu protokollieren sind auch
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BPolG/85#abs-3 (3) Nachforschungen zur Feststellung der Identität einer in Absatz 2 bezeichneten Person sind nur vorzunehmen, wenn dies unter Berücksichtigung der Eingriffsintensität der Maßnahme gegenüber dieser Person, des Aufwands für die Feststellung ihrer Identität sowie der daraus für diese oder andere Personen folgenden Beeinträchtigungen geboten ist. Die Zahl der Personen, deren Protokollierung unterblieben ist, ist im Protokoll anzugeben.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BPolG/85#abs-4 (4) Die Protokolldaten nach den Absätzen 1 bis 3 dürfen nur verwendet werden für Zwecke der Benachrichtigung nach § 78 und um der betroffenen Person oder einer dazu befugten öffentlichen Stelle die Prüfung zu ermöglichen, ob die Maßnahmen rechtmäßig durchgeführt worden sind. Sie sind bis zum Abschluss der Kontrolle nach § 77 Absatz 1 aufzubewahren und sodann automatisiert zu löschen, es sei denn, dass sie für die in Satz 1 genannte Zwecke noch erforderlich sind.