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§ 86 BPolG — Zum Ausgleich verpflichtende Tatbestände

Bundespolizeigesetz

Stand: 04.11.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen). Diese Fassung haben wir zuerst am 28.10.2026 gesehen; das ist ein Beobachtungsdatum, kein amtliches Inkrafttretensdatum.

(1) Erleidet eine Person

1.
infolge einer rechtmäßigen Inanspruchnahme nach § 21 Absatz 1 oder
2.
durch eine Maßnahme nach § 96 Absatz 1 Nummer 1 bis 3

einen Schaden, so ist ihm ein angemessener Ausgleich zu gewähren.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn jemand

1.
infolge einer rechtswidrigen Maßnahme oder
2.
als unbeteiligter Dritter

bei der Erfüllung von Aufgaben der Bundespolizei einen Schaden erleidet.

(3) Der Ausgleich des Schadens wird auch Personen gewährt, die

1.
mit Zustimmung der zuständigen Behörde freiwillig bei der Erfüllung von Aufgaben der Bundespolizei mitgewirkt oder Sachen zur Verfügung gestellt haben oder
2.
nach § 97 Absatz 2 zu Hilfspolizeibeamtinnen oder Hilfspolizeibeamten bestellt worden sind,

und im Zusammenhang hiermit einen Schaden erlitten haben.

(4) Weitergehende Ersatzansprüche, insbesondere aus Amtspflichtverletzung, bleiben unberührt.