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# § 86 BPolG — Zum Ausgleich verpflichtende Tatbestände

Bundespolizeigesetz  
Stand: 06.11.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen). Diese Fassung haben wir zuerst am 28.10.2026 gesehen; das ist ein Beobachtungsdatum, kein amtliches Inkrafttretensdatum.

(1) Erleidet eine Person

- 1. infolge einer rechtmäßigen Inanspruchnahme nach § 21 Absatz 1 oder

- 2. durch eine Maßnahme nach § 96 Absatz 1 Nummer 1 bis 3

einen Schaden, so ist ihm ein angemessener Ausgleich zu gewähren.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn jemand

- 1. infolge einer rechtswidrigen Maßnahme oder

- 2. als unbeteiligter Dritter

bei der Erfüllung von Aufgaben der Bundespolizei einen Schaden erleidet.

(3) Der Ausgleich des Schadens wird auch Personen gewährt, die

- 1. mit Zustimmung der zuständigen Behörde freiwillig bei der Erfüllung von Aufgaben der Bundespolizei mitgewirkt oder Sachen zur Verfügung gestellt haben oder

- 2. nach § 97 Absatz 2 zu Hilfspolizeibeamtinnen oder Hilfspolizeibeamten bestellt worden sind,

und im Zusammenhang hiermit einen Schaden erlitten haben.

(4) Weitergehende Ersatzansprüche, insbesondere aus Amtspflichtverletzung, bleiben unberührt.

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Zitiervorschlag: § 86 BPolG

Datenquelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 28.10.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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