§ 50 Herausgabe sichergestellter Sachen oder des Erlöses, Gebühren und Auslagen
Stand: 02.10.2019
Wird zitiert von 8
Nach Gewicht
- VG Frankfurt am Main, 16.03.2021 – 5 K 9446/17.FZitiert von 1
- VG Aachen, 18.10.2022 – 6 K 2597/21
- VG Gelsenkirchen, 20.07.2017 – 17 K 3416/14Zitiert von 2
- VG Gelsenkirchen, 20.07.2017 – 17 K 3425/14Zitiert von 2
- VG Gelsenkirchen, 20.07.2017 – 17 K 3532/14Zitiert von 3
- OVG Schleswig, 05.03.2015 – 4 LB 10/14Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
8 Entscheidungen zu § 50 BPolG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 50 BPolG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGSG%201994/50#abs-1 (1) Sobald die Voraussetzungen für die Sicherstellung weggefallen sind, sind die Sachen an denjenigen herauszugeben, bei dem sie sichergestellt worden sind. Ist die Herausgabe an ihn nicht möglich, können sie an einen anderen herausgegeben werden, der seine Berechtigung glaubhaft macht. Die Herausgabe ist ausgeschlossen, wenn dadurch erneut die Voraussetzungen für eine Sicherstellung eintreten würden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGSG%201994/50#abs-2 (2) Sind die Sachen verwertet worden, ist der Erlös herauszugeben. Ist ein Berechtigter nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln, ist der Erlös nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu hinterlegen. Der Anspruch auf Herausgabe des Erlöses erlischt drei Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Sache verwertet worden ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGSG%201994/50#abs-3 (3) Die Herausgabe der Sache kann davon abhängig gemacht werden, ob die Gebühren und Auslagen gezahlt worden sind, die für die Sicherstellung und Verwahrung der Sache erhoben werden. Ist eine Sache verwertet worden, können die Gebühren und Auslagen aus dem Erlös gedeckt werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BGSG%201994/50#abs-4 (4) § 983 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unberührt.