§ 84 Protokollierung
Stand: 07.11.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 28.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BPolG/84#abs-1 (1) Die Protokollierung nach § 76 des Bundesdatenschutzgesetzes erfolgt ergänzend zu den dort genannten Anforderungen in einer Weise, dass die Protokolle
1.
den Datenschutzbeauftragten der Bundespolizeibehörden und der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit in elektronisch auswertbarer Form für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung zur Verfügung stehen und
2.
eine Überprüfung ermöglichen, dass Zugriffe auf personenbezogene Daten innerhalb der Zugriffsberechtigungen erfolgen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BPolG/84#abs-2 (2) Die nach § 76 des Bundesdatenschutzgesetzes und unter Beachtung von Absatz 1 generierten Protokolldaten sind nach zwölf Monaten zu löschen.