§ 57 Übermittlungsverbote und Verweigerungsgründe
Stand: 02.11.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 28.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BPolG/57#abs-1 (1) Die Datenübermittlung nach den Vorschriften dieses Gesetzes unterbleibt, wenn für die Bundespolizei erkennbar ist, dass unter Berücksichtigung der Art der Daten und ihrer Erhebung die schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person das Allgemeininteresse an der Übermittlung überwiegen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BPolG/57#abs-2 (2) Die Datenübermittlung nach den §§ 54 und 55 unterbleibt über die in Absatz 1 genannten Gründe hinaus auch dann,
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BPolG/57#abs-3 (3) Die Bundespolizei berücksichtigt im Rahmen der Prüfung, ob die Datenübermittlung nach Absatz 2 Nummer 4 zu unterbleiben hat, insbesondere die in § 28 Absatz 3 des Bundeskriminalamtgesetzes genannten Erkenntnisquellen, länderspezifische Quellen sowie sonstige Quellen der Sicherheitsbehörden.
Wird zitiert von 17 Entscheidungen zu § 57 BPolG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG Berlin-Brandenburg, 13.02.2020 – OVG 62 PV 2.19Zitiert von 3
- BVerwG, 08.04.2024 – 6 AV 1/24Örtliche Zuständigkeitsbestimmung; Bindungswirkung einer nicht willkürlichen VerweisungZitiert von 2
- OVG NRW, 11.06.2026 – 1 B 361/26
- OVG Berlin-Brandenburg, 09.07.2020 – OVG 62 PV 5.19Zitiert von 3
- OVG NRW, 09.03.2020 – 1 B 1566/19Zitiert von 6
- OVG Berlin-Brandenburg, 07.06.2019 – 72 K 10.18 PVB
Zuletzt entschieden
- VG Bayreuth, 24.07.2025 – B 6 E 25.782Zitiert von 1
- VG Potsdam, 11.12.2023 – VG 9 K 2338/21
- VG Bayreuth, 26.04.2023 – B 5 E 23.190
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