§ 55 Datenübermittlung und -bereitstellung an Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Schengen-assoziierte Staaten gemäß der Richtlinie (EU) 2023/977
Stand: 05.11.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 28.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BPolG/55#abs-1 (1) Für die Übermittlung von Daten an Polizeibehörden oder sonstige für die Verhütung oder Verfolgung von Straftaten zuständige öffentliche Stellen in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der in § 54 Satz 1 Nummer 3 genannten Staaten gelten im Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2023/977 ergänzend zu den §§ 53 und 54 die nachstehenden Regelungen. Im Rahmen der Wahrnehmung der Aufgabe nach § 13 bleiben gemäß § 54 Satz 3 die Vorschriften über die internationale Rechtshilfe in strafrechtlichen Angelegenheiten unberührt. § 3 des Bundeskriminalamtgesetzes bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BPolG/55#abs-2 (2) Eine für die Übermittlung von Daten nach deutschem Recht erforderliche Erlaubnis durch eine Justizbehörde ist unverzüglich einzuholen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BPolG/55#abs-3 (3) Bei der Übermittlung oder Bereitstellung von Daten ist mitzuteilen, dass die Verwendung als Beweismittel in einem Gerichtsverfahren unzulässig ist, es sei denn,
Die Zuständigkeit für die Zustimmung einer Verwendung als Beweismittel nach Satz 1 Nummer 1 richtet sich nach den Vorschriften über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BPolG/55#abs-4 (4) Ersucht die Bundespolizei als benannte Stelle im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2023/977 Daten bei einer zentrale Kontaktstelle eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines der in § 54 Satz 1 Nummer 3 genannten Staaten, erfolgt dies in einer Sprache, die der Staat für diese Zwecke zugelassenen hat. Dem Bundeskriminalamt als zentrale Kontaktstelle ist eine Kopie zu übermitteln.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BPolG/55#abs-5 (5) Ein an eine zentrale Kontaktstelle gerichtetes Ersuchen muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BPolG/55#abs-6 (6) Bei der Übermittlung von Daten an Polizeibehörden oder sonstige für die Verhütung oder Verfolgung von Straftaten zuständige öffentliche Stellen, die nicht zugleich zentrale Kontaktstellen sind, ist dem Bundeskriminalamt sowie der zentralen Kontaktstelle des jeweiligen Staates gleichzeitig eine Kopie der Daten zu übermitteln.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/BPolG/55#abs-7 (7) Daten, welche die Bundespolizei selbst erhoben hat, sind unter den Voraussetzungen von § 54 in Verbindung mit § 53 aus eigener Initiative dem Mitgliedstaaten oder zuständigen Strafverfolgungsbehörden zu übermitteln oder bereitzustellen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese Daten für einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einen der in § 54 Satz 1 Nummer 3 genannten Staaten zum Zweck der Verhütung von Straftaten nach Artikel 2 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2023/977 relevant sein können und diese Daten dem Mitgliedstaat nicht bereits anderweitig übermittelt oder bereitgestellt wurden.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 55 BPolG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.