(1) Die Datenübermittlung nach den Vorschriften dieses Gesetzes unterbleibt, wenn für die Bundespolizei erkennbar ist, dass unter Berücksichtigung der Art der Daten und ihrer Erhebung die schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person das Allgemeininteresse an der Übermittlung überwiegen.
(2) Die Datenübermittlung nach den §§ 54 und 55 unterbleibt über die in Absatz 1 genannten Gründe hinaus auch dann,
(3) Die Bundespolizei berücksichtigt im Rahmen der Prüfung, ob die Datenübermittlung nach Absatz 2 Nummer 4 zu unterbleiben hat, insbesondere die in § 28 Absatz 3 des Bundeskriminalamtgesetzes genannten Erkenntnisquellen, länderspezifische Quellen sowie sonstige Quellen der Sicherheitsbehörden.