§ 54 Übermittlung personenbezogener Daten an Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Schengen-assoziierte Staaten
Stand: 04.11.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 28.10.2026
§ 53 Absatz 1 bis 5 und 7 bis 9 gilt entsprechend für die Übermittlung von personenbezogenen Daten an
Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Datenübermittlung trägt die Bundespolizei. Für die Übermittlung an Polizei- und Justizbehörden sowie an sonstige für die Verhütung oder Verfolgung von Straftaten zuständige öffentliche Stellen zum Zweck der Verfolgung von Straftaten und zur Strafvollstreckung bleiben die Vorschriften über die internationale Rechtshilfe in strafrechtlichen Angelegenheiten unberührt. Die Zulässigkeit der Übermittlung personenbezogener Daten durch die Bundespolizei an eine Polizeibehörde oder eine sonstige für die Verhütung und Verfolgung von Straftaten zuständige öffentliche Stelle eines Mitgliedstaates der Europäischen Union auf der Grundlage besonderer völkerrechtlicher Vereinbarungen bleibt unberührt. § 53 Absatz 6 Satz 3 bis 6 gilt entsprechend.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 54 BPolG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
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