§ 46 Weiterverarbeitung von personenbezogenen Daten zur Aus- und Fortbildung, zur Vorgangsverwaltung oder zur befristeten Dokumentation des polizeilichen Handelns
Stand: 07.11.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 28.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BPolG/46#abs-1 (1) Die Bundespolizei kann bei ihr vorhandene personenbezogene Daten zur polizeilichen Aus- und Fortbildung weiterverarbeiten. Die Daten sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu anonymisieren. Die Anonymisierung kann unterbleiben, wenn
Eine Weiterverarbeitung von personenbezogenen Daten zur polizeilichen Aus- und Fortbildung, die aus der in § 40 genannten Maßnahme erlangt wurden, ist unzulässig.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BPolG/46#abs-2 (2) Die Bundespolizei kann, wenn dies zur Vorgangsverwaltung oder zur befristeten Dokumentation des polizeilichen Handelns erforderlich ist, personenbezogene Daten ausschließlich zu diesem Zweck weiterverarbeiten. Die §§ 42 bis 45 finden insoweit keine Anwendung.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 46 BPolG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
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- BVerfG, 09.12.2022 – 1 BvR 1345/21 · Polizeiliche Befugnisse nach SOG MVZitiert von 18
- BGH, 26.01.2017 – StB 26 und 28/14, StB 26/14, StB 28/14Nachträglicher Rechtsschutz gegen bereits erledigte verdeckte polizeiliche Überwachungsmaßnahmen zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus: Zulässiger RechtswegZitiert von 10
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.