Gesetze / Bundespolizeigesetz

BPolG

§ 46 Weiterverarbeitung von personenbezogenen Daten zur Aus- und Fortbildung, zur Vorgangsverwaltung oder zur befristeten Dokumentation des polizeilichen Handelns

Stand: 07.11.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 28.10.2026

Bund3 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BPolG/46#abs-1 (1) Die Bundespolizei kann bei ihr vorhandene personenbezogene Daten zur polizeilichen Aus- und Fortbildung weiterverarbeiten. Die Daten sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu anonymisieren. Die Anonymisierung kann unterbleiben, wenn

1.
sie nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist und die berechtigten Interessen der betroffenen Person an der Geheimhaltung der Daten nicht überwiegen oder
2.
der Aus- und Fortbildungszweck mit anonymisierten Daten nicht erreicht werden kann und die berechtigten Interessen der betroffenen Person an der Geheimhaltung der Daten nicht überwiegen.

Eine Weiterverarbeitung von personenbezogenen Daten zur polizeilichen Aus- und Fortbildung, die aus der in § 40 genannten Maßnahme erlangt wurden, ist unzulässig.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BPolG/46#abs-2 (2) Die Bundespolizei kann, wenn dies zur Vorgangsverwaltung oder zur befristeten Dokumentation des polizeilichen Handelns erforderlich ist, personenbezogene Daten ausschließlich zu diesem Zweck weiterverarbeiten. Die §§ 42 bis 45 finden insoweit keine Anwendung.

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