§ 42 Weiterverarbeitung personenbezogener Daten
Stand: 01.11.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 28.10.2026
Die Bundespolizei kann personenbezogene Daten nach Maßgabe des § 43 weiterverarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist und soweit dieses Gesetz keine zusätzlichen besonderen Voraussetzungen vorsieht. Sie kann ferner personenbezogene Daten weiterverarbeiten, soweit dies zur Erledigung besonderer Ersuchen nach § 17 Absatz 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes erforderlich ist. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für personenbezogene Daten, die die Bundespolizei ohne Anforderung von Dritten erhalten hat.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 42 BPolG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- LG Cottbus, 27.01.2010 – 7 T 214/09Zitiert von 1
- LG Erfurt, 04.09.2025 – 9 T 223/25
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- VG Köln, 26.03.2009 – 20 K 2662/08Zitiert von 2
- OVG NRW, 28.11.2006 – 19 B 1789/06Anordnung des persönlichen Erscheinens zur Identitätsklärung; Fortwirken der Verpflichtung über den bestimmten Termin hinaus Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 22
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