§ 45 Personenbezogene Daten zu anderen Personen
Stand: 05.11.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 28.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BPolG/45#abs-1 (1) Die Bundespolizei kann, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, personenbezogene Daten solcher Personen,
außer zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit nur dann weiterverarbeiten, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dies zur Verhütung von Straftaten im Sinne des § 13 Absatz 1 mit erheblicher Bedeutung oder für die künftige Verfolgung solcher Straftaten erforderlich ist. Die Weiterverarbeitung nach Satz 1 ist zu beschränken auf die in § 44 Absatz 2 Nummer 1 bis 2 bezeichneten Daten sowie auf die Angabe, in welcher Eigenschaft der Person und in Bezug auf welchen Sachverhalt die Weiterverarbeitung der Daten erfolgt. Personenbezogene Daten über Personen nach Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 dürfen nur mit Einwilligung der betroffenen Person weiterverarbeitet werden. Die Einwilligung ist nicht erforderlich, wenn das Bekanntwerden der Speicherungsabsicht den mit der Speicherung verfolgten Zweck gefährden würde.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BPolG/45#abs-2 (2) Die Bundespolizei kann personenbezogene Daten weiterverarbeiten, um festzustellen, ob die betreffenden Personen die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllen. Die Daten dürfen ausschließlich zu diesem Zweck weiterverarbeitet werden. Die Daten sind nach Abschluss der Prüfung, spätestens jedoch nach zwölf Monaten zu löschen, soweit nicht festgestellt wurde, dass die betreffende Person die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 45 BPolG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.