§ 47 Sicherstellung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 8
Nach Gewicht
- BVerwG, 21.01.2019 – 6 B 120/18Polizeiliche Maßnahmen im Zusammenhang mit einer verdachtsunabhängigen PersonenkontrolleZitiert von 10
- VGH Baden-Württemberg, 13.02.2018 – 1 S 1468/17Zitiert von 10
- VGH Bayern, 10.04.2024 – 10 B 23.319Zitiert von 1
- BGH, 01.08.2024 – 2 StR 107/24Vorlage an den Großen Senat für Strafsachen: Beurteilung der Strafbarkeit des Besitzes von Cannabis bei sowohl zum Handeltreiben als auch für den Eigenkonsum vorrätig gehaltenes Cannabis; Berücksichtigung der erlaubten Cannabismenge bei der EinziehungsentscheidungZitiert von 6
- BGH, 26.01.2017 – StB 26 und 28/14, StB 26/14, StB 28/14Nachträglicher Rechtsschutz gegen bereits erledigte verdeckte polizeiliche Überwachungsmaßnahmen zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus: Zulässiger RechtswegZitiert von 10
- BVerwG, 21.04.2015 – 7 B 9/14Verhältnis von Bergrecht und BodenschutzrechtZitiert von 25
Zuletzt entschieden
- VGH Baden-Württemberg, 16.07.2024 – 1 S 2586/22Zitiert von 7
- VG Bremen, 12.07.2022 – 2 K 1849/20Zitiert von 1
8 Entscheidungen zu § 47 BPolG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 47 BPolG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die Bundespolizei kann eine Sache sicherstellen,
1.
um eine gegenwärtige Gefahr abzuwehren,
2.
um den Eigentümer oder den rechtmäßigen Inhaber der tatsächlichen Gewalt vor Verlust oder Beschädigung einer Sache zu schützen oder
3.
wenn sie von einer Person mitgeführt wird, die nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften festgehalten wird, und die Sache verwendet werden kann, um
a)
sich zu töten oder zu verletzen,
b)
Leben oder Gesundheit anderer zu schädigen,
c)
fremde Sachen zu beschädigen oder
d)
sich oder einem anderen die Flucht zu ermöglichen oder zu erleichtern.