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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2005, S. 2906

BGBl. 2005 I S. 2906 · 2.695 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2005, Seite 2906 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2906
                                         Vierte Verordnung
                 zur Änderung der Wahlordnung zum Bundespersonalvertretungsgesetz
                                               Vom 28. September 2005

  Auf Grund des § 115 des Bundespersonalvertretungs-
gesetzes vom 15. März 1974 (BGBl. I S. 693), der zuletzt
durch Artikel 1 Nr. 11 des Gesetzes vom 10. Juli 1989
(BGBl. I S. 1380) geändert worden ist, verordnet die Bun-
desregierung:

                         Artikel 1

  Die Wahlordnung zum Bundespersonalvertretungsge-
setz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Dezem-
ber 1994 (BGBl. I S. 3653), zuletzt geändert durch Arti-
kel 68 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818),
wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

   „Der Wahlvorstand stellt ein nach Gruppen getrenntes
   Verzeichnis der wahlberechtigten Beschäftigten
   (Wählerverzeichnis) auf.“

2. In § 5 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „Beamten, Ange-
   stellten und Arbeiter“ durch die Wörter „Beschäftigten
   der einzelnen Gruppen“ ersetzt.

3. § 6 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

   a) In den Nummern 2 und 2a wird jeweils die Angabe
      „Beamten, Angestellten und Arbeitern“ durch das
      Wort „Gruppen“ ersetzt.

   b) In Nummer 3 wird die Angabe „Beamten, Ange-
      stellten und Arbeiter“ durch das Wort „Gruppen“
      ersetzt.

                                  Berlin, den 28. September

4. In § 34 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „den Gruppen
   der Beamten, Angestellten und Arbeiter“ durch das
   Wort „Gruppenzugehörigkeit“ ersetzt.

5. § 37 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
   a) In den Nummern 2 und 2a wird jeweils die Angabe

      „Beamten, Angestellten und Arbeitern“ durch das
      Wort „Gruppen“ ersetzt.

   b) In Nummer 3 wird die Angabe „Beamten, Ange-
      stellten und Arbeiter“ durch das Wort „Gruppen“
      ersetzt.

6. In § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 wird die Angabe „den Grup-
   pen der Beamten, Angestellten und Arbeiter, und
   innerhalb der Gruppen die Anteile der Geschlechter“
   durch die Angabe „ihrer Gruppenzugehörigkeit und
   innerhalb der Gruppen nach den Anteilen der Ge-
   schlechter,“ ersetzt.

7. In § 53 wird die Angabe „11. Dezember 1994“ durch
   die Angabe „1. Oktober 2005“ und die Angabe
   „10. Dezember 1994“ durch die Angabe „30. Septem-
   ber 2005“ ersetzt.

                        Artikel 2

  Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2005 in Kraft.

2005
                                               Der Bundeskanzler
                                               Gerhard Schröder

                                         Der Bundesminister
                                                    Schily

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Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2005 I S. 2906. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

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