Gesetze / Wahlordnung zum Bundespersonalvertretungsgesetz
BPersVWO§ 13 Bekanntmachung der Wahlvorschläge
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 4
- VG Berlin, 24.07.2012 – 71 K 7.12 PVB
- BVerwG, 11.03.2014 – 6 P 5/13Personalratswahl; Schriftformerfordernis der ZustimmungserklärungZitiert von 3
- VG Köln, 30.04.2012 – 33 L 449/12.PVBZitiert von 2
- VG Wiesbaden, 25.06.2010 – 8 L 551/10.WIZitiert von 2
4 Entscheidungen zu § 13 BPersVWO →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BPersVWO/13#abs-1 (1) Unverzüglich nach Ablauf der Fristen nach § 7 Abs. 2, § 10 Abs. 5 und § 11 Abs. 1, spätestens jedoch fünf Arbeitstage vor Beginn der Stimmabgabe, gibt der Wahlvorstand die als gültig anerkannten Wahlvorschläge durch Aushang bis zum Abschluß der Stimmabgabe an den gleichen Stellen wie das Wahlausschreiben bekannt. Die Stimmzettel sollen in diesem Zeitpunkt vorliegen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BPersVWO/13#abs-2 (2) Die Namen der Unterzeichner der Wahlvorschläge werden nicht bekanntgemacht.