Gesetze / Wahlordnung zum Bundespersonalvertretungsgesetz
BPersVWO§ 9 Sonstige Erfordernisse
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 9
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 26.03.2013 – 20 A 2098/12.PVBZitiert von 2
- VG Köln, 31.08.2012 – 33 K 3225/12.PVB
- BVerwG, 11.03.2014 – 6 P 5/13Personalratswahl; Schriftformerfordernis der ZustimmungserklärungZitiert von 3
- VG Köln, 30.04.2012 – 33 L 449/12.PVBZitiert von 2
- BVerwG, 15.12.2016 – 5 P 9/15Schriftlichkeitsgebot des § 69 Abs. 2 Satz 5 BPersVGZitiert von 20
- VG Köln, 15.02.2018 – 33 K 4924/16.PVB
Zuletzt entschieden
- VG Köln, 25.09.2015 – 33 K 5950/14.PVB
- VG Köln, 22.08.2014 – 33 K 3320/13.PVB
- LAG Rheinland-Pfalz, 26.10.2010 – 3 TaBV 32/10
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 9 BPersVWO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BPersVWO/9#abs-1 (1) Jeder Bewerber kann für die Wahl des Personalrates nur auf einem Wahlvorschlag vorgeschlagen werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BPersVWO/9#abs-2 (2) Dem Wahlvorschlag ist die schriftliche Zustimmung der in ihm aufgeführten Bewerber zur Aufnahme in den Wahlvorschlag beizufügen; die Zustimmung kann nicht widerrufen werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BPersVWO/9#abs-3 (3) Jeder vorschlagsberechtigte Beschäftigte (§ 8 Abs. 3) kann seine Unterschrift zur Wahl des Personalrates rechtswirksam nur für einen Wahlvorschlag abgeben. Jede vorschlagsberechtigte Gewerkschaft kann durch ihre Beauftragten rechtswirksam nur einen Wahlvorschlag für jede Gruppe unterzeichnen lassen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BPersVWO/9#abs-4 (4) Eine Verbindung von Wahlvorschlägen ist unzulässig.