Gesetze / Wahlordnung zum Bundespersonalvertretungsgesetz

BPersVWO

§ 9 Sonstige Erfordernisse

Stand: 10.06.2019

Bund9 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BPersVWO/9#abs-1 (1) Jeder Bewerber kann für die Wahl des Personalrates nur auf einem Wahlvorschlag vorgeschlagen werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BPersVWO/9#abs-2 (2) Dem Wahlvorschlag ist die schriftliche Zustimmung der in ihm aufgeführten Bewerber zur Aufnahme in den Wahlvorschlag beizufügen; die Zustimmung kann nicht widerrufen werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BPersVWO/9#abs-3 (3) Jeder vorschlagsberechtigte Beschäftigte (§ 8 Abs. 3) kann seine Unterschrift zur Wahl des Personalrates rechtswirksam nur für einen Wahlvorschlag abgeben. Jede vorschlagsberechtigte Gewerkschaft kann durch ihre Beauftragten rechtswirksam nur einen Wahlvorschlag für jede Gruppe unterzeichnen lassen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BPersVWO/9#abs-4 (4) Eine Verbindung von Wahlvorschlägen ist unzulässig.

§ 8 § 10