Gesetze / Bundespersonalvertretungsgesetz
BPersVG§ 72 Anrufung der Einigungsstelle
Stand: 31.10.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 15.06.2021
Ergibt sich zwischen der obersten Dienstbehörde und der bei ihr bestehenden zuständigen Personalvertretung keine Einigung, kann jede Seite die Einigungsstelle anrufen.
Wird zitiert von 8 Entscheidungen zu § 72 BPersVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 12.09.2022 – DB 16 S 530/21Zitiert von 9
- VG Köln, 28.09.2023 – 33 K 4956/22.PVB
- BAG, 16.03.2023 – 6 AZR 130/22TV-Ärzte/VKA - "Aufstellung" des Dienstplans - ZuschlagZitiert von 25
- OVG Schleswig, 26.01.2026 – 2 MB 3/25Zitiert von 1
- LAG Hessen, 30.06.2023 – 8 Sa 388/22Zitiert von 1
- OVG NRW, 10.12.2021 – 1 A 793/13Zitiert von 12
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 72 BPersVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.