Gesetze / Bundespersonalvertretungsgesetz

BPersVG

§ 72 Anrufung der Einigungsstelle

Stand: 31.10.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 15.06.2021

Bund8 Entscheidungen

Ergibt sich zwischen der obersten Dienstbehörde und der bei ihr bestehenden zuständigen Personalvertretung keine Einigung, kann jede Seite die Einigungsstelle anrufen.

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