Gesetze / Bundespersonalvertretungsgesetz
BPersVG§ 69 Datenschutz
Stand: 22.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 15.06.2021
Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten hat der Personalrat die Vorschriften über den Datenschutz einzuhalten. Soweit der Personalrat zur Erfüllung der in seiner Zuständigkeit liegenden Aufgaben personenbezogene Daten verarbeitet, ist die Dienststelle der für die Verarbeitung Verantwortliche im Sinne der datenschutzrechtlichen Vorschriften. Die Dienststelle und der Personalrat unterstützen sich gegenseitig bei der Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften.
Wird zitiert von 18 Entscheidungen zu § 69 BPersVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerwG, 26.07.2021 – 5 PB 11/20Keine Modifizierung des Maßnahmebegriffs im Sinne des § 69 BPersVG a.F. in Bezug auf Jobcenter wegen deren rechtlicher Eigenständigkeit gegenüber der Bundesagentur für ArbeitZitiert von 16
- BVerwG, 11.04.2024 – 5 P 5/22Mitbestimmung beim Absehen von der Ausschreibung von Dienstposten anlässlich der Rückkehr von Beschäftigten in eine gemeinsame Einrichtung nach Beendigung einer vom Träger verfügten befristeten AbordnungZitiert von 1
- BVerwG, 19.12.2023 – 5 P 6/22Mitbestimmung beim Absehen von AusschreibungZitiert von 2
- BAG, 01.06.2023 – 2 AZR 150/22Luftverkehrsbetrieb - Inlandsbezug - MassenentlassungZitiert von 76
- BVerwG, 26.01.2022 – 5 P 12/20Verlust der Mitgliedschaft im Personalrat wegen Elternzeit (hier: verneint)Zitiert von 1
- VG Hannover, 29.06.2022 – 16 A 3934/20Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VG Köln, 13.04.2026 – 33 K 6480/25.PVB
- BVerwG, 11.10.2024 – 5 PA 1/23Zuständigkeitsabgrenzung zwischen Gesamtpersonalrat und örtlichem Personalrat bei Vollzug organisatorischer Entscheidungen durch individuelle Personalverfügungen; Zentrale des Bundesnachrichtendiensts
- VG Karlsruhe, 20.10.2023 – PB 15 K 2748/22Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 69 BPersVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.