Gesetze / Bundespersonalvertretungsgesetz
BPersVG§ 95 Zuständigkeit
Stand: 15.06.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BPersVG%202021/95#abs-1 (1) Für die Verteilung der Zuständigkeiten zwischen Personalrat und Gesamtpersonalrat gilt § 92 Absatz 1 und 2 entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BPersVG%202021/95#abs-2 (2) Für die Aufgaben, Befugnisse und Pflichten des Gesamtpersonalrats gilt Kapitel 4 entsprechend.
Wird zitiert von 17 Entscheidungen zu § 95 BPersVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerwG, 25.01.2024 – 1 WB 35/23Anhörung gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 1 SBG; örtliche Zuständigkeit; Hauptstelle und verselbständigte NebenstelleZitiert von 1
- BVerfG, 27.03.1979 – 2 BvL 2/77Ausschluß der Mitwirkung der Personalvertretung bei Kündigung bestimmter Gruppen von Beschäftigten nach dem Bayerischen PersonalvertretungsgesetzZitiert von 38
- BVerwG, 18.09.2003 – 6 P 2.03Zitiert von 5
- OVG Schleswig, 26.01.2026 – 2 MB 3/25Zitiert von 1
- BVerwG, 24.11.2021 – 5 P 5/20Initiativrecht des Personalrats; Einleitung des Beschlussverfahrens auf dem DienstwegZitiert von 7
- LAG Köln, 14.05.2025 – 11 SLa 237/24
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 22.05.2025 – 5 PA 1.24Zuständigkeitsabgrenzung zwischen dem örtlichen Personalrat der Zentrale und dem Gesamtpersonrat des BundesnachrichtendienstesZitiert von 2
- BVerwG, 11.10.2024 – 5 PA 1/23Zuständigkeitsabgrenzung zwischen Gesamtpersonalrat und örtlichem Personalrat bei Vollzug organisatorischer Entscheidungen durch individuelle Personalverfügungen; Zentrale des Bundesnachrichtendiensts
- BVerwG, 24.02.2022 – 5 A 7/20Mitbestimmung des örtlichen Personalrats im BundesnachrichtendienstZitiert von 20
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 95 BPersVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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09.06.2021 Ausfertigung
§ 95 geändert durch Artikel 25 Abs. 3 31. 12. 2025 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I 1614)
BGBl. 2021 I S. 1614
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.