Gesetze / Bundespersonalvertretungsgesetz
BPersVG§ 68 Hinzuziehung in Fragen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung
Stand: 15.06.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BPersVG%202021/68#abs-1 (1) Der Personalrat hat bei der Bekämpfung von Unfall- und Gesundheitsgefahren die für den Arbeitsschutz zuständigen Behörden, die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung und die übrigen in Betracht kommenden Stellen durch Anregung, Beratung und Auskunft zu unterstützen und sich für die Durchführung der Vorschriften über den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung in der Dienststelle einzusetzen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BPersVG%202021/68#abs-2 (2) Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle und die in Absatz 1 genannten Behörden, Träger und sonstigen Stellen sind verpflichtet, bei allen im Zusammenhang mit dem Arbeitsschutz oder der Unfallverhütung stehenden Besichtigungen und Fragen und bei Unfalluntersuchungen den Personalrat oder die von ihm beauftragten Personalratsmitglieder derjenigen Dienststelle hinzuzuziehen, in der die Besichtigung oder Untersuchung stattfindet. Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle hat dem Personalrat unverzüglich die den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung betreffenden Auflagen und Anordnungen der in Absatz 1 genannten Stellen mitzuteilen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BPersVG%202021/68#abs-3 (3) An den Besprechungen der Leiterin oder des Leiters der Dienststelle mit den Sicherheitsbeauftragten im Rahmen des § 22 Absatz 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch nehmen vom Personalrat beauftragte Personalratsmitglieder teil.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BPersVG%202021/68#abs-4 (4) Der Personalrat erhält die Protokolle über Untersuchungen, Besichtigungen und Besprechungen, zu denen er oder die von ihm beauftragten Personalratsmitglieder nach den Absätzen 2 und 3 hinzuzuziehen ist oder sind.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BPersVG%202021/68#abs-5 (5) Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle hat dem Personalrat eine Kopie der Unfallanzeige nach § 193 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch oder des nach beamtenrechtlichen Vorschriften zu erstattenden Berichts auszuhändigen.
Wird zitiert von 147 Entscheidungen zu § 68 BPersVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 30.08.2018 – 20 A 2500/16.PVBZitiert von 1
- BVerwG, 19.12.2018 – 5 P 6/17Allgemeiner personalvertretungsrechtlicher Informationsanspruch des Personalrats gegenüber der Dienststelle trotz fehlenden Mitbestimmungstatbestandes; anonymisierte Auskunft über Erstfestsetzung von ErfahrungsstufenZitiert von 30
- BVerwG, 18.12.2019 – 1 WRB 7/18Unterrichtungsanspruch der Vertrauensperson gegenüber dem Disziplinarvorgesetzten; Ergebnis von Abstimmungsgesprächen für eine BeurteilungsrundeZitiert von 2
- BVerwG, 20.04.2016 – 1 WB 29/15Beteiligungsrecht des Personalrats; Befugnisse der VertrauenspersonZitiert von 6
- OVG NRW, 04.11.2005 – 1 A 4935/04.PVBZitiert von 9
- VG Arnsberg, 24.05.2012 – 21 K 2764/10.PVB
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 29.04.2025 – 5 P 7.23Erforderlichkeit von Namensnennungen bei der Übermittlung von Informationen und Unterlagen an den Personalrat; Feststellung der Behinderung des PersonalratsZitiert von 2
- LAG München, 05.12.2024 – 3 TaBV 56/24
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 13.09.2023 – 7 LB 428/19 OVG
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 68 BPersVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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09.06.2021 Ausfertigung
§ 68 geändert durch Artikel 25 Abs. 3 31. 12. 2025 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I 1614)
BGBl. 2021 I S. 1614
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.